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Rechtliche Grundlage / Verbändevereinbarung und Selbstverpflichtung

Die freiwillige Verbändevereinbarung und Selbstverpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber gehören im eigentlichen Sinne nicht zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, da Sie rechtlich nicht einklagbar sind (vgl. dazu http://www.bfs.de/elektro/faq/faq_mobilfunk_recht.html) Außer den gesetzlichen Vorgaben gibt es eigens getroffene Vereinbarungen zwischen den kommunalen Spitzenverbänden sowie den Mobilfunknetzbetreibern. Diese bezwecken ein möglichst einvernehmliches Verfahren der Standortsuche sowie einen verbesserten Informationsaustausch zwischen den Beteiligten.
Bei den getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um die sogenannte "Verbändevereinbarung und Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber".
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Verbändevereinbarung vom Juli 2001 |
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Die "Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze" zielt auf eine verbesserte Einbeziehung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze ab.
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Eckpunkte |
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Die Netzbetreiber bieten den Kommunen an, sie über die Pläne für den Bau neuer Sendeanlagen zu informieren.
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Die Kommune kann ihrerseits Standortvorschläge für neue Sendeanlagen unterbreiten.
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Die Mobilfunkbetreiber sagen zu, diese Vorschläge vorrangig und ergebnisoffen zu prüfen.
Stellen die Betreiber die funktechnische Eignung und wirtschaftliche Realisierbarkeit der vorgeschlagenen Standorte fest, sagen sie zu, diese vorrangig zu verwirklichen. |
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Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber vom Dezember 2001 |
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In der Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber wird zugesagt durch umfangreiche Maßnahmen die Vorsorge im Bereich Mobilfunk zu verbessern.
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Eckpunkte |
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Verbesserung der Verbraucherinformation zu Handys
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Förderung der Mobilfunkforschung mit einer Summe von 8,5 Millionen Euro zwischen 2002 und 2005
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Förderung von Immissionsmessprogrammen der Bundesnetzagentur mit einer Summe von 1,5 Millionen Euro |
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